Pioneers Vorarlberg
Stadionordnung
1. HAUSRECHT
Der Pioneers Vorarlberg Betriebs GmbH und dem Verein VEU Feldkirch stehen während einer Veranstaltung das alleinige Hausrecht zu. Eine Veranstaltung ist jedes Eishockeyspiel sowie eine sonstige organisierte Veranstaltung (Training, Teamevents, etc.) in der Anlage.
2. GELTUNGSBEREICH
Die Stadionordnung gilt für die gesamte Vorarlberghalle, einschließlich der Wege und Freiflächen, sowie für den Parkplatz vor der Vorarlberghalle. Die Stadionordnung gilt für alle Personen zu jederzeit (24 Stunden täglich), sobald der räumliche Geltungsbereich betreten wird oder mit einem Fahrzeug durchfahren wird. Personen, die sich auf dem Areal der Vorarlberghalle aufhalten, erkennen die Regularien der Stadionordnung für die Vorarlberghalle als verbindlich an. Ebenfalls erkennen Besucher und Besucherinnen mit dem Erwerb einer Tages- oder Dauerkarte die Stadionordnung als verbindlich an.
3. ZUTRITT ZU VERANSTALTUNGEN
3.1. Der Zugang zu Eishockeyspielen der Pioneers Vorarlberg wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte gewährt. Bei missbräuchlicher Verwendung oder unbefugter Weitergabe von Eintrittskarten können diese von den Organen und beauftragten Personen der Pioneers Vorarlberg oder der VEU Feldkirch ersatzlos eingezogen werden.
Nach Durchschreiten der Eingänge und sonstigen Zugängen sind die Eintrittskarten nicht mehr übertragbar.
Tageskarten verlieren beim Verlassen des Stadions ihre Gültigkeit. Es besteht die Möglichkeit Tageskarten bei der Zutrittskontrolle auszuchecken und bei Wiedereintritt einzuchecken.
3.2. Jeder Besucher, jede Besucherin ist bei dem Betreten der Vorarlberghalle verpflichtet, dem Kontroll-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie Bediensteten der Polizei und anderer Ordnungsbehörden sowie Mitarbeitern und beauftragten Helfern des jeweiligen Veranstalters, seine Eintrittskarte oder seinen sonstigen Berechtigungsausweis unaufgefordert, jederzeit vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Eine Begründung des Vorzeigeverlangens ist nicht erforderlich.
3.3. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst sind berechtigt, Besucher so wie die von ihnen mitgeführten Behältnisse auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen und von ihnen die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie solche Gegenstände mitführen oder dass gegen sie ein örtliches oder bundesweites Stadionverbot ausgesprochen wurde.
3.3. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst dürfen Personen auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen oder von gefährlichen pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen, und gegebenenfalls den Zutritt verweigern.
3.4. Verweigert der Besucher die Zustimmung zu diesen Kontrollmaßnahmen, so wird er nicht zu der Veranstaltung zugelassen oder von ihr ausgeschlossen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.
3.5. Verweigerung des Zutritts für Besucher und Besucherinnen die,
• erkennbar unter Alkohol oder Drogeneinfluss stehen,
• erkennbar Gewaltbereit oder Anstiftung zu Gewalt bereit sind,
• bei denen ein örtliches oder bundesweites Stadionverbot vorliegt,
• erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder
• verbotene Gegenstände mit sich führen.
• Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit der Veranstaltung, (z.B. wegen Überfüllung) den Zutritt entgegenstehen, ohne dass der Kartenwert erstattet wird.
3.6. Das Betreten der Eisfläche ist strengstens untersagt. Davon ausgenommen sind Pausenspiele und andere Aktionen seitens des Veranstalters. Besucher und Besucherinnen, welche dabei die Eisfläche betreten, tun dies auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung.
4. VERBOTE
• Die Mitnahme von Transparenten, Fahnen und Trommeln in die Sitzplatz Sektoren (ausgenommen Sitzplatz Gästesektor K) ist nicht gestattet.
• Das Verdecken von Werbeflächen ist in der gesamten Halle untersagt.
• Im Hallenbereich ist verboten Gegenstände zu werfen, sowie das Hallengelände in irgendeiner Weise zu beschmutzen. Das Bekleben von Flächen oder Sitzen mit Stickern jeglicher Art ist verboten. Bei Nichteinhaltung werden dem Verursacher die Reinigungskosten in Rechnung gestellt.
• Rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, nationalistisches, antisemitisches, gewaltverherrlichende und/oder radikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist.
• Politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter.
• Waffen, Munition oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können.
• Gegenstände, die als Stoß-, Hieb-, Stich- und/oder Schlagwaffe benutzt werden können.
• Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern sowie Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden.
• Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge.
• Dosen, Flaschen auch PET-Flaschen, Glasgefäße, Krüge, Becher oder sonstige Gegenstände und Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind.
• sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Stative, Reisekoffer, Cases, Kinderwägen, Fahrräder, Roller, Motorrad- und Fahrradhelme.
• Fackeln, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Leuchtspurmunition und andere pyrotechnische Gegenstände.
• Leicht entzündliche und leicht entflammbare Gegenstände oder Materialien.
• Fahnen- oder Transparentstangen die Länger als 1,00 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist.
• großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, Konfetti, Luftschlangen.
• Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Musikinstrumente (nach vorheriger Genehmigung des Veranstalters möglich).
• Alkoholische Getränke und Drogen aller Art.
• Getränke und Lebensmittel aller Art.
• Tiere.
• Laserpointer.
• Drohnen.
• Brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material.
• professionelles Foto- und Filmequipment, sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte, sowie Zubehör (bspw. Stative, Dreibeine, Fototaschen und -koffer, Wechselobjektive, Lampen, Mikrofone) und Selfie-Stangen (davon ausgenommen sind akkreditierte Fotografen, Presse- bzw. Medienvertreter).
5. VERHALTEN, SICHERHEIT
5.1. Jeder Besucher, jede Besucherin hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
5.2. Jeder hat den Anordnungen der Sicherheits- und Ordnungsorganen, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. Dies gilt ebenfalls für alle Bestimmungen und Einschränkungen hinsichtlich Auflagen im Falle einer Pandemie.
5.3. Alle Auf- und Abgänge, alle Zugänge zu Zuschauerbereichen sowie die Flucht- und Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten.
5.4. Besucher und Besucherinnen mit gültiger Eintrittskarte dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher und Besucherinnen verpflichtet, auf entsprechende Anweisung der Polizei oder des Sicherheits-, Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie Mitarbeitern des Veranstalters auch andere als auf ihrer Eintrittskarte vermerkten Plätze – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
5.4. Rauchen ist nur außerhalb der Halle an Plätzen mit vorhandenen Zigaretten Auffangbehältnissen erlaubt. In der Vorarlberghalle herrscht stricktes Rauchverbot.
5.5. Jeder Besucher, jede Besucherin hat sich an die am Spieltag geltenden Bestimmungen zu halten. Den Anweisungen des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
6. TON, FOTO UND VIDEOAUFNAHMEN
Der Aufenthalt in der Spielstätte zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) ist nur mit vorausgehender Akkreditierung über den Online Press-Room des Clubs und in den für Medienvertreter ausgewiesenen Bereichen zulässig. Fotografen und Kameraleute sind bei Spielen in der win2day ICE Hockey League verpflichtet, eine Liga Foto Weste zu tragen.
Besuchern und Besucherinnen ist es ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Fotos, Videos, Beschreibungen oder Resultate des Spiels aufzunehmen oder zu verbreiten. Es sei denn, dies erfolgt ausschließlich für private, nicht-kommerzielle Zwecke.
Der Besucher, die Besucherin nimmt zur Kenntnis, dass bei Veranstaltungen vereinzelt Bildaufnahmen der Veranstaltung und Besucher hergestellt werden, die in weiterer Folge verwertet werden (Fernsehübertragungen, Foto, Video, etc.). Der Besucher, die Besucherin nimmt daher zur Kenntnis, dass die von ihm, von ihr während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen mit jedem derzeitigen oder künftigen technischen Verfahren vom Veranstalter ausgewertet und auch für kommerzielle Zwecke verwertet werden dürfen, sofern die Nutzung die persönlichen Interessen nicht ungebührlich verletzt. Für die Nutzung gebührt dem Besucher, der Besucherin keine Entschädigung.
7. ZUWIDERHANDLUNGEN
7.1. Wer den Vorschriften dieser Stadionordnung zuwiderhandelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus der Vorarlberghalle verwiesen werden oder ihm/ihr kann – sofern verfügbar – ein anderer Platz zugewiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder die unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.
7.2. Verweise können vom Sicherheits-, Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.
7.3. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Vorarlberghalle im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Hausverbot/Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Vorarlberghalle beschränkt oder mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden. Bei Eishockeyveranstaltungen kann die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes über den Österreichischen Eishockey Verband eingeleitet werden.
7.4. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
7.5. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden durch den Sicherheits-, Kontroll- und Ordnungsdienst abgenommen und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Abnahme zurückgegeben.
8. SAUBERKEIT
Alle Nutzer und Besucher der Vorarlberghalle sind verpflichtet, die Vorarlberghalle und ihre Einrichtungen sorgsam zu behandeln und in sauberem Zustand zu hinterlassen. Beschädigungen sind zu vermeiden und ggfs. umgehend an den Hallenbetreiber (Stadt Feldkirch) schriftlich anzuzeigen. In die Toiletten-, Spülanlagen und Ausgussbecken dürfen keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches gegossen oder geworfen werden. Abfälle sind in den jeweiligen dafür vorgesehenen Container oder Müllbehältnissen zu entsorgen. Es ist nicht erlaubt, außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Anlagen in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen. Das unberechtigte Abladen von Müll, sowie das unberechtigte Entsorgen von Müll und sonstigen Gegenständen im Areal der Vorarlberghalle ist verboten.
9. HAFTUNG
9.1. Das Betreten und Benutzen der Vorarlberghalle erfolgen auf eigene Gefahr.
9.2. Die Haftung des Veranstalters und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich welcher Art, ist mit Ausnahme von Personenschäden bzw. in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
9.3. Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind, haftet der Veranstalter nicht. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Besucher, Nutzer, deren Beauftragte oder sonstige Dritte verursacht werden. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dieser auf schuldhaftem Verhalten des Personals beruht.
9.4. Sämtlichen Besuchern der Vorarlberghalle wird ausdrücklich mitgeteilt, dass der Besuch der Eishalle und das Betrachten des Eishockeyspiels auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko geschehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Eishockey ein äußerst schneller Sport ist und dass es trotz sämtlicher Sicherheitsvorkehrungen immer wieder passieren kann, dass im Zuge des Spielbetriebs, der Puck mit teils hoher Geschwindigkeit über die Bande in den Zuschauer Bereich fliegen kann. Das Betreten der Vorarlberghalle während des Spielbetriebs ist somit mit dem Risiko verbunden, dass der Puck in den Zuschauerraum eindringen kann. Jeder Besucher, jede Besucherin ist deshalb angehalten den Spielfluss sowie den Puck ständig und konzentriert zu beobachten, um allfällige Schäden durch herausgeschossene Pucks vorzubeugen. Der Veranstalter erklärt ausdrücklich, nicht für Schäden durch herausfliegende Pucks zu haften. Durch das Betreten der Vorarlberghalle während eines Spielbetriebs nimmt dies jeder Besucher, jede Besucherin zur Kenntnis bzw. wird dadurch dieser Haftungsausschluss ausdrücklich akzeptiert.
9.5. Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder. Unfälle und/oder Schäden sind dem Veranstalter oder dem Hallenbetreiber unverzüglich zu melden und Ansprüche schriftlich anzuzeigen.